Leistungen > Bertiebliche Altersvorsorge für Journalisten
(BAV)
- Presse-Pensionskasse
- Direktversicherung
- Pensionszusage
Presse-Pensionskasse
Das Prinzip
Der Arbeitgeber schließt mit der Presse-Pensionskasse einen
Vertrag ab, in dem er für seine Mitarbeiter nach festgelegten
Grundsätzen Vorsorgeleistungen mit der
Presse-Pensionskasse vereinbart.
Beiträge
Die Beiträge werden bis zur Höhe von maximal 4 % der
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung vom
Gesetzgeber gefördert (2006 bis 2.520
Euro). Diese Höchstgrenze gilt für alle Versicherten
- unabhängig vom Einkommen. Es können auch niedrigere
Beiträge aufgewendet werden, wobei ein Mindestbeitrag von
600 Euro pro Jahr festgeschrieben ist. Die Beiträge zur Presse-Pensionskasse
sind sozialversicherungsfrei. Erfolgt die Beitragszahlung durch
Entgeltumwandlung, dann ist dieser Vorteil vom Gesetzgeber bis
zum Jahresende 2008 befristet. (Wenn der Arbeitgeber die Beiträge
bezahlt, ist die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge
zeitlich unbefristet.)
Nachgelagerte Versteuerung
Bei Entgeltumwandlung greift das Prinzip der nachgelagerten Versteuerung,
das heißt, zum Ausgleich für die jetzige Steuerfreiheit
ist die später zufließende Rente in voller Höhe
steuerpflichtig.
Fortführungsmöglichkeit
Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls aus
dem Unternehmen aus, kann die bestehende Versorgungsanwartschaft
unter bestimmten Voraussetzungen fortgeführt werden:
a) bei Entgeltumwandlung
Hat der Arbeitnehmer die Beiträge zur Pensionskasse durch
Entgeltumwandlung finanziert, ist seine Anwartschaft von Beginn
an gesetzlich unverfallbar, das heißt, die erworbene Anwartschaft
bleibt dem Arbeitnehmer erhalten. Er kann nun entscheiden, ob
er die Beitragszahlung fortsetzt, den Vertrag ruhen lässt
oder den Vertrag bei einem neuen Arbeitgeber fortführt.
b) bei Arbeitgeberfinanzierung
Hat der Arbeitgeber die Beiträge zur Pensionskasse bezahlt,
dann bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis
nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage
mindestens fünf Jahre bestanden hat. Bei einem Arbeitgeberwechsel
ist eine Fortsetzung sowohl aus eigenen Mitteln als auch durch
Beiträge des neuen Arbeitgebers möglich.
Direktversicherung
Das Prinzip
Eine Direktversicherung gibt es nur im betrieblichen Bereich.
Sie funktioniert derart, dass der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer
für seinen Mitarbeiter einen Versicherungsvertrag abschließt.
Die Finanzierung dieses Versicherungsvertrags kommt entweder durch
eine Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers oder durch Beiträge
des Arbeitgebers aus eigenen Mitteln zu Stande. Die Direktversicherung
ist eine lebenslange Rente, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres
in Anspruch genommen werden kann.
Zusätzlich zur Altersversorgung kann in die Direktversicherung
eine Berufsunfähigkeitsrente eingeschlossen werden. Auch
die Versicherung einer Rente an die Hinterbliebenen ist möglich.
Direktversicherung durch Entgeltumwandlung
Zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber wird vereinbart, dass Sie
einen Teil Ihres Entgeltanspruchs in Beiträge für eine
Direktversicherung umwandeln. Diese Beiträge sind nicht zu
versteuern und bis Ende 2008 auch sozialversicherungsfrei. Der
Höchstbetrag, der steuerfrei in eine Direktversicherung gezahlt
werden kann, beträgt nach § 3 Nr. 63 EStG 4 % der Beitragsbemessungsgrenze
der gesetzlichen Rentenversicherung (im Jahr 2006 sind dies 2.520
Euro). Es können weitere 1.800 Euro steuerfrei umgewandelt
werden, sofern die Pauschalbesteuerung nach § 40 b EStG nicht
genutzt wird. Für diesen Betrag sind jedoch Sozialversicherungsabgaben
zu zahlen.
Versicherungszusage vom Arbeitgeber
Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Versicherungszusage, dann
kann er die Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben geltend
machen. Für die Höchstbeträge gelten die gleichen
Regeln wie für die Entgeltumwandlung mit dem Unterschied,
dass vom Arbeitgeber finanzierte Direktversicherungen dauerhaft
sozialversicherungsfrei sind (mit Ausnahme der 1.800 Euro).
Versteuerung der Versicherungsleistungen
Sowohl bei Arbeitgeber- als auch bei Arbeitnehmerfinanzierung
sind die zufließenden Leistungen in vollem Umfang zu versteuern.
Falls die lebenslange Rente durch eine einmalige Kapitalauszahlung
abgefunden werden soll, kann es durch den progressiven Steuertarif
zu deutlichen Minderungen des vorhandenen Kapitalwertes kommen.
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