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Presseversorgung Bonn - Berlin
Markus Bollmann
Beauftragter des Versorgungswerk der Presse
 
 
 

Leistungen > Bertiebliche Altersvorsorge für Journalisten (BAV)

  • Presse-Pensionskasse
  • Direktversicherung
  • Pensionszusage

Presse-Pensionskasse

Das Prinzip
Der Arbeitgeber schließt mit der Presse-Pensionskasse einen Vertrag ab, in dem er für seine Mitarbeiter nach festgelegten Grundsätzen Vorsorgeleistungen mit der
Presse-Pensionskasse vereinbart.

Beiträge
Die Beiträge werden bis zur Höhe von maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung vom Gesetzgeber gefördert (2006 bis 2.520
Euro). Diese Höchstgrenze gilt für alle Versicherten - unabhängig vom Einkommen. Es können auch niedrigere Beiträge aufgewendet werden, wobei ein Mindestbeitrag von 600 Euro pro Jahr festgeschrieben ist. Die Beiträge zur Presse-Pensionskasse sind sozialversicherungsfrei. Erfolgt die Beitragszahlung durch Entgeltumwandlung, dann ist dieser Vorteil vom Gesetzgeber bis zum Jahresende 2008 befristet. (Wenn der Arbeitgeber die Beiträge bezahlt, ist die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge zeitlich unbefristet.)

Nachgelagerte Versteuerung
Bei Entgeltumwandlung greift das Prinzip der nachgelagerten Versteuerung, das heißt, zum Ausgleich für die jetzige Steuerfreiheit ist die später zufließende Rente in voller Höhe steuerpflichtig.

Fortführungsmöglichkeit
Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Unternehmen aus, kann die bestehende Versorgungsanwartschaft unter bestimmten Voraussetzungen fortgeführt werden:

a) bei Entgeltumwandlung
Hat der Arbeitnehmer die Beiträge zur Pensionskasse durch Entgeltumwandlung finanziert, ist seine Anwartschaft von Beginn an gesetzlich unverfallbar, das heißt, die erworbene Anwartschaft bleibt dem Arbeitnehmer erhalten. Er kann nun entscheiden, ob er die Beitragszahlung fortsetzt, den Vertrag ruhen lässt oder den Vertrag bei einem neuen Arbeitgeber fortführt.

b) bei Arbeitgeberfinanzierung
Hat der Arbeitgeber die Beiträge zur Pensionskasse bezahlt, dann bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage mindestens fünf Jahre bestanden hat. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist eine Fortsetzung sowohl aus eigenen Mitteln als auch durch Beiträge des neuen Arbeitgebers möglich.

Direktversicherung

Das Prinzip
Eine Direktversicherung gibt es nur im betrieblichen Bereich. Sie funktioniert derart, dass der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für seinen Mitarbeiter einen Versicherungsvertrag abschließt. Die Finanzierung dieses Versicherungsvertrags kommt entweder durch eine Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers oder durch Beiträge des Arbeitgebers aus eigenen Mitteln zu Stande. Die Direktversicherung ist eine lebenslange Rente, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden kann.
Zusätzlich zur Altersversorgung kann in die Direktversicherung eine Berufsunfähigkeitsrente eingeschlossen werden. Auch die Versicherung einer Rente an die Hinterbliebenen ist möglich.

Direktversicherung durch Entgeltumwandlung
Zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber wird vereinbart, dass Sie einen Teil Ihres Entgeltanspruchs in Beiträge für eine Direktversicherung umwandeln. Diese Beiträge sind nicht zu versteuern und bis Ende 2008 auch sozialversicherungsfrei. Der Höchstbetrag, der steuerfrei in eine Direktversicherung gezahlt werden kann, beträgt nach § 3 Nr. 63 EStG 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (im Jahr 2006 sind dies 2.520 Euro). Es können weitere 1.800 Euro steuerfrei umgewandelt werden, sofern die Pauschalbesteuerung nach § 40 b EStG nicht genutzt wird. Für diesen Betrag sind jedoch Sozialversicherungsabgaben zu zahlen.

Versicherungszusage vom Arbeitgeber
Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Versicherungszusage, dann kann er die Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben geltend machen. Für die Höchstbeträge gelten die gleichen Regeln wie für die Entgeltumwandlung mit dem Unterschied, dass vom Arbeitgeber finanzierte Direktversicherungen dauerhaft sozialversicherungsfrei sind (mit Ausnahme der 1.800 Euro).

Versteuerung der Versicherungsleistungen
Sowohl bei Arbeitgeber- als auch bei Arbeitnehmerfinanzierung sind die zufließenden Leistungen in vollem Umfang zu versteuern. Falls die lebenslange Rente durch eine einmalige Kapitalauszahlung abgefunden werden soll, kann es durch den progressiven Steuertarif zu deutlichen Minderungen des vorhandenen Kapitalwertes kommen.